Wann wird ein Sachverständiger benötigt?

Sonntag, 8. Februar 2009 | Autor: Stefan Braun


Im Handels- und Wirtschaftsrecht sind Bereiche wie z.B. Medien-, Presse- und Rundfunkrecht, Film- und Fernsehrecht, Marken- und Patentrecht sowie das Urheber- und Verlagsrecht längst etabliert. Die anwachsende Zahl von Rechtsvorschriften und immer komplizierte werdende Fertigungs- und Produktionsbereiche stellen hohe Anforderungen an jeden einzelnen. Fallende Budgets verschärfen die Situation. Während die Qualifikation von Fachkräften stetig geringer wird, steigt die Anzahl von Fehlleistungen, Schäden und Mängelrügen. Das gilt für alle Branchen gleichermaßen. Der Begriff „Medien“ ist in den letzten Jahren einem inflationären und strukturellen Verfall unterlegen. Die Ursachen hierfür sind in der fortschreitenden Spezialisierung und Zersplitterung der Medien zu finden.

Der Sachverständige kann auf unterschiedliche Art zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden. Er kann einen Privatauftrag erhalten, von Gericht oder Staatsanwaltschaft beauftragt, durch eine Behörde oder im Rahmen einer technischen Überwachung eingesetzt, aber auch als Schiedsgutachter tätig werden. Ein Privatgutachten wird oftmals auch zur Einholung einer Expertenmeinung verwendet und dient zur Vermeidung von Gerichtsverfahren und somit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Es bietet sich aber auch die Möglichkeit, durch einen fachlich fundierten Tatsachenvortrag ein Gerichtsverfahren zu beginnen. Landen die strittigen Fälle vor Gericht, ist für die komplizierten Fragen und dem Beweis der aufgestellten Tatsachenbehauptungen durch die Parteien ein so genannter Sachverständigenbeweis notwendig. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann von Nöten, wenn zur Feststellung von Tatsachen und zu Ihrer Bewertung dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt.
Beispiele für Streitfälle finden sich viele, z.B. ein Streit über die Bewertung, die aus den entstandenen Schäden – meist durch Nicht- oder Fehlleistung – aus Verträgen resultieren oder Mängelrügen durch eine fehlerhafte Druckproduktion. Typischerweise gerät der Streit dadurch außer Kontrolle, dass eine Partei nicht bereit ist, die Leistung der Gegenpartei in vollem Umfang zu bezahlen.


Thema: Allgemein | add to mister wong | Beitrag kommentieren

Der Sachverständige in der Medienproduktion

Sonntag, 8. Februar 2009 | Autor: Stefan Braun

Die immer stärkere fachliche Spezialisierung in den Arbeitsprozessen der Medienbranche führt dazu, dass Fehler häufig nicht mehr erkannt und beseitigt werden. Infolgedessen entsteht auch immer öfter ein Streit darüber, wer den Fehler verursacht hat und wer dafür geradestehen muss. Da sowohl die streitenden Parteien als auch deren Medienrechtsanwälte oft nicht in der Lage sind, die Fakten klar ersichtlich und fundamentiert in den Klageschriften oder vorprozessualen Auseinandersetzungen zu erörtern, wird für diese offenen Fragen ein so genannter „Sachverständigenbeweis“ vor Gericht gefordert. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen ggf. die benannten Sachverständigenbeweise „eingelöst“ und der richtige, fachlich spezialisierte Sachverständige gefunden werden.
Im Bau- und Kfz-Gewerbe ist das Auffinden eines Sachverständigen aufgrund der Vielzahl der Spezialisten kein Problem. Im stark expandierenden Medienbereich ist der Sachverständige aber Mangelware. Da auch bei den Bestellungskörperschaften die entsprechenden Fachbereiche fehlen, ist es wichtig, zu wissen, wo und wie diese Experten gefunden werden können. Es ist daher verständlich, dass der Begriff „Medien-Sachverständiger“ Erklärungsbedarf hat. Eine Nennung des jeweiligen Medienfachbereichs, in dem der Sachverständige tätig ist, scheint unverzichtbar. Der Bericht erläutert die Arbeitsweise des Medien-Sachverständigen als Teil des Gerichtsverfahrens.

Es ist nicht mehr zu übersehen: Zwei gegenläufige Trends im Medienbereich nehmen Form an bzw. verlieren diese.

1. Auf der einen Seite spezialisieren sich Juristen zu Medienanwälten. Im Handels- und Wirtschaftsrecht sind Bereiche wie z. B. Medien-, Presse- und Rundfunkrecht, Informationsrecht und Neue Medien, Telekommunikation, Film- und Fernsehrecht, Marken- und Patentrecht sowie das ausufernde Urheber- und Verlagsrecht längst etabliert. Die explosionsartig anwachsende Zahl von Rechtsvorschriften, sowie die hoch- und überspezialisierte Welt in den Fertigungs- und Gestaltungsbereichen der Druck- und Medienproduktion, des E-Commerce und den „Neuen Medien“ stellen hohe Anforderungen, die für den Einzelnen kaum oder gar nicht mehr zu überschauen sind.
Fallende Budgets und Preise verschärfen den Druck zu sparen. Während die Qualifikation von Fachkräften stetig geringer wird, steigt die Anzahl von Fehlleistungen, Schäden und Mängelrügen. Das gilt für alle Branchen gleichermaßen.

2. Auf der anderen Seite ist der Begriff „Medien“ in den letzten Jahren einem inflationären, strukturellen Verfall unterlegen und erleidet nunmehr das gleiche Schicksal einer Verwässerung und Bedeutungsunschärfe wie z. B. die Schwester-Fachbereiche Multimedia, High Definition oder Crossmedia. Die Ursachen hierfür sind in der fortschreitenden Spezialisierung und Zersplitterung der Medien zu finden. Diese kann man inzwischen etwa in folgende grobe Bereiche einteilen: Grafisches Gewerbe (Printmedien und Design), Musik- und Film-(Verwertungs-)branche, Journalismus und Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk, Internet (E-Commerce, Webcasting, On-Demand, Provider, Hosting), Medienökonomie und -politik sowie Kommunikations- und Medienwissenschaften.


Thema: Medien, Medien-Sachverständiger, Medienproduktion | add to mister wong | Beitrag kommentieren

Geheimcode Glasmaster

Sonntag, 8. Februar 2009 | Autor: Stefan Braun


Pirateriebekämpfung oder Zwangskundenbindung?
Fachartikel, Autor: Stefan Braun © 2009

Veröffentlichung Januar 2009, Heft 01/2009,
Seite 34-35, Rubrik Musik-Business, 7.000 AS, 4 NS, PDF 1.034 KB
Musiker Magazin, Fachzeitschrift für Rock & Pop Musiker und Musikurheber, Herausgeber: Kulturelles Jugendbildungswerk e. V., Lüneburg

MusikerMagazin_012009

Die richtige Auftragserteilung

In Aufträgen und Auftragsbestätigungen finden sich für die Herstellung eines Glasmasters viele unterschiedliche Begriffsbedeutungen wie z.B. Discmastering, Audio Mastering Cost, Mastering, Master, Gravur und Entwicklung, Matrizen etc., die zwar, gut gemeint, im Fertigungsprozess von Ton- oder Bildträgeren alle das gleiche Ziel beinhalten, also die Herstellung einer Pressvorlage, bei genauerer Betrachtung technisch aber etwas anderes bedeuten.

Je detaillierter ein Auftrag gestellt wurde, desto einfacher wird es für die Beteiligten, sich bei anschließenden Streitigkeiten schneller zu einigen. Auch ist zu empfehlen, für jeden neuen Auftrag, immer wieder in der gleichen Detailtiefe den Auftrag neu zu formulieren. Nur so können im Vorfeld Gefahrenzonen ausgeräumt werden.

Die überwiegende Zahl der Presswerke verweigert eine Herausgabe der Glasmaster. Sie fürchten sich vor einer missbräuchlichen Verwendung der Glasmaster durch Piraterie und der sehr exklusiv geschützten Fertigungstechnologie. Allerdings ist zur Durchführung einer vorsätzlichen Raubkopie kein Glasmaster notwendig und Informationen über die verwendeten Maschinen sind bei den jeweiligen Maschinenherstellern frei erhältlich. Vielmehr liegt die Zurückbehaltungspraxis in einer Konkurrenzabwehr durch Mitbewerber aber auch in der dauerhaften „Zwangs-Bindung“ des Kunden begründet.

Alles Ausreden?

Die Hauptargumente der Presswerke, warum Glasmaster nicht herausgegeben werden können,…

Musiker Magazin 01/2009


Thema: Medien, Medien-Sachverständiger, Medienproduktion, Medientechnik, Publikationen, Wissenschaftliche Fachveröffentlichungen | add to mister wong | Beitrag kommentieren