Der Irrtum mit der Doppelschöpfung

Zeitschrift „Der Sachverständige
Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden
Publikation in Verlag C.H. Beck oHG, 03/2015

Fotografen, Gestalter, Musiker und bildende Künstler können nicht sicher sein, dass Ihre kreativen Leistungen gegen Ideenklau oder konkreter (Teil-)Übernahme in fremde Werke geschützt sind. Andererseits besteht (fälschlicherweise) vielfach die Auffassung, dass Ideen und Werkleistungen von anderen Quellen ungefragt übernommen werden dürfen, solange sie vor Veröffentlichung entsprechend bearbeitet und verändert werden.

Entdeckt der Kreative sein Werk oder eine ähnliche Fassung im Internet oder in einer anderen Veröffentlichung, liegt der Verdacht eines Plagiates nahe. Dies gilt für Fotografien, Grafikdesign, Musikwerke, Literatur und bildende Kunst gleichermaßen. Wird der betroffene „Plagiator“ zur Rede gestellt, wird verschiedentlich mit einer zufällig entstandenen „Doppelschöpfung“ argumentiert.

Als Doppelschöpfung wird ein Werk bezeichnet, das mit einem bereits bestehenden Werk eines Dritten identisch ist. Werke, die einer zufälligen, echten Doppelschöpfung unterliegen, stimmen in der Regel in ihrer Idee überein, weichen dann aber in der schöpferischen Umsetzung mehr oder weniger leicht ab. Die geistige Schöpfung setzt eine individuelle, objektive Neuheit voraus. Bewusste, unveränderte oder veränderte Übernahmen geistiger Leistungen und Werke oder Teile daraus unter Anmaßung der Urheberschaft sind den Plagiaten zuzuordnen.

„Erschienen in der Fachzeitschrift Der Sachverständige, Ausgabe 3/2015, 03.03.2015, S. 55-57, München/Frankfurt/DE 2015, www.beck.de. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion.“
ISSN 0948-9908

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