Gutachtenerstellung in der grafischen Industrie

Der Sachverständige in der Medienproduktion
Fachartikel, Autor: Stefan K. Braun © 2006

Veröffentlichung Dezember 2006, Heft 6/2006
Seite 14-15, Rubrik Beratung, 17.000 AS, 11 NS, PDF 2.821 KB
Fachhefte grafische Industrie/Bulletin technique, Fondation „fonds d’assistance“, Bern

Der Bezug eines Sachverständigen zur Begutachtung einer Sachlage ist in vielen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens etabliert und die Rechtsprechung stützt sich in vielen Fällen auf Gutachten von Sachverständigen ab. Der vorliegende Beitrag orientiert sich an den Gegebenheiten in Deutschland. Das Thema ist aber auch über die deutsche Praxis hinaus von Wichtigkeit. Während die Qualifikation von Fachkräften stetig geringer wird, steigt die Anzahl von Fehlleistungen, Schäden und Mängelrügen. Das gilt für alle Branchen gleichermaßen. Der Begriff „Medien“ ist in den letzten Jahren einem inflationären und strukturellen Verfall unterlegen. Die Ursachen hierfür sind in der fortschreitenden Spezialisierung und Zersplitterung der Medien zu finden.

Ein Sachverständiger kann auf unterschiedliche Art zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden. Er kann einen Privatauftrag erhalten, von Gericht oder Staatsanwaltschaft beauftragt, durch eine Behörde oder im Rahmen einer technischen Überwachung eingesetzt, aber auch als Schiedsgutachter tätig werden. Ein Privatgutachten wird oftmals auch zur Einholung einer Expertenmeinung verwendet und dient zur Vermeidung von Gerichtsverfahren und somit zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Es bietet sich aber auch die Möglichkeit, durch einen fachlich fundierten Tatsachenvortrag ein Gerichtsverfahren zu beginnen.

Landen die strittigen Fälle vor Gericht, ist für die komplizierten Fragen und dem Beweis der aufgestellten Tatsachenbehauptungen durch die Parteien ein so genannter Sachverständigenbeweis notwendig. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann von Nöten, wenn zur Feststellung von Tatsachen und zu Ihrer Bewertung dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt.
Beispiele für Streitfälle finden sich viele, z. B. ein Streit über die Bewertung, die aus den entstandenen Schäden – meist durch Nicht- oder Fehlleistung – aus Verträgen resultieren oder Mängelrügen durch eine fehlerhafte Druckproduktion. Typischerweise gerät der Streit dadurch außer Kontrolle, dass eine Partei nicht bereit ist, die Leistung der Gegenpartei in vollem Umfang zu bezahlen.

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