Im Handels- und Wirtschaftsrecht sind Bereiche wie z.B. Medien-, Presse- und Rundfunkrecht, Film- und Fernsehrecht, Marken- und Patentrecht sowie das Urheber- und Verlagsrecht längst etabliert. Die anwachsende Zahl von Rechtsvorschriften und immer komplizierte werdende Fertigungs- und Produktionsbereiche stellen hohe Anforderungen an jeden einzelnen. Fallende Budgets verschärfen die Situation. Während die Qualifikation von Fachkräften stetig geringer wird, steigt die Anzahl von Fehlleistungen, Schäden und Mängelrügen. Das gilt für alle Branchen gleichermaßen. Der Begriff „Medien“ ist in den letzten Jahren einem inflationären und strukturellen Verfall unterlegen. Die Ursachen hierfür sind in der fortschreitenden Spezialisierung und Zersplitterung der Medien zu finden.
Der Sachverständige kann auf unterschiedliche Art zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden. Er kann einen Privatauftrag erhalten, von Gericht oder Staatsanwaltschaft beauftragt, durch eine Behörde oder im Rahmen einer technischen Überwachung eingesetzt, aber auch als Schiedsgutachter tätig werden. Ein Privatgutachten wird oftmals auch zur Einholung einer Expertenmeinung verwendet und dient zur Vermeidung von Gerichtsverfahren und somit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Es bietet sich aber auch die Möglichkeit, durch einen fachlich fundierten Tatsachenvortrag ein Gerichtsverfahren zu beginnen. Landen die strittigen Fälle vor Gericht, ist für die komplizierten Fragen und dem Beweis der aufgestellten Tatsachenbehauptungen durch die Parteien ein so genannter Sachverständigenbeweis notwendig. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist dann von Nöten, wenn zur Feststellung von Tatsachen und zu Ihrer Bewertung dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt.
Beispiele für Streitfälle finden sich viele, z.B. ein Streit über die Bewertung, die aus den entstandenen Schäden – meist durch Nicht- oder Fehlleistung – aus Verträgen resultieren oder Mängelrügen durch eine fehlerhafte Druckproduktion. Typischerweise gerät der Streit dadurch außer Kontrolle, dass eine Partei nicht bereit ist, die Leistung der Gegenpartei in vollem Umfang zu bezahlen.