Ausgabe 2013/1, 04.05.2013, Musiker Magazin (DE)
Sind Coverversionen genehmigungsfreie Bearbeitungen?
Die Beatles machten es, Michael Jackson machte es und Heino macht es aktuell: Covern. Er ist wieder da: Heino, die 74-Jährige Volksmusikikone mit dem 99%-Bekanntheitsgrad veröffentlicht sein neues Coveralbum „Mit freundlichen Grüßen“ im Februar 2013 und spaltet schon jetzt die Nation. Heino covert Rock- und Pop-Songs u. a. von den Ärzten, Oomph, Müller-Westernhagen, Stefan Remmler (Trio) und Rammstein im „Tuba-Blasmusikstil“ und mit rollendem „R“. Die einen finden das Coveralbum einen gelungenen Coup, die anderen sehen darin massive Rechtsverletzungen. Reicht es für legale Coverversion aus, nur den Text unverändert zu lassen, um damit Coverversionen zu legitimieren? Wirtschaftliche Interessen stehen im Konflikt mit den künstlerisch-ästhetischen Ansprüchen von Originalurhebern und Interpreten.
Allgemein ausgedrückt ist eine Coverversion eine neuerliche Verwendung eines bereits veröffentlichten Musikwerks in einer von der Originalversion abweichenden Form unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeit des Vorbilds. In Bezug auf die Formen anderer, fremder Musik ist die Coverversion dahingehend abzugrenzen, als dass es sich um die Verwertung eines bereits veröffentlichten Musikwerkes handeln muss (zeitlich dem Original nachfolgende Neufassung). Der Bezug auf das Original muss offensichtlich sein. Das Original ist also prägend für die Coverversion und bleibt in seiner Substanz unverändert.
Insbesondere in der Popular- und Unterhaltungsmusik wird einer Unterscheidung zwischen Originalversion und Coverversion durch den erheblichen Interpretenbezug höhere Bedeutung beigemessen.
« Erschienen in der Fachzeitschrift „Musiker Magazin„, Fachzeitschrift für Musikfirmen (Labels, Verlage, Agenturen, Tonstudios, etc.), Musikerinitiativen, Kulturschaffende, Musikgruppen, Musiker(innen) und Musikurheber.
Ausgabe 1/2013, S. 40-44., Lüneburg/DE 2014, www.musikermagazin.de. Vervielfältigung und Nachdruck nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion. »